Mittwoch, 29. Oktober 2014

Lärm in der Wohnung

Lärm in der Wohnung. Was muß geduldet werden ?

Sie kommen nach einem anstrengenden Arbeitstag heim. Ihr einziger Gedanke: endlich auf´s Sofa! Ruhe! Aber da erschallt der Schleudergang der Waschmaschine des Nachbarn. Und Sie wissen: das geht noch lange. Denn als nächstes stopft er die Wäsche in den Tumbler. Kann man da nichts machen?

Waschmaschine
Es gibt zwar  Häuser in denen es die gute alte Waschküche noch gibt. Dann ist häufig auch in den Mietverträgen festgelegt, daß für das eigene Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in den Wohnungen vom Vermieter eine Genehmigung einzuholen ist. In Neubauten allerdings wird auf diese Einrichtung verzichtet. Die Mieter haben eigene Geräte. Und damit entsteht unter Umständen beträchtlicher Lärm.

Der Fall:  Mieter und Vermieter stritten sich, ob eben dieses Aufstellen in den Wohnungen  zulässig ist. Denn zuvor waren alle Maschinen der Mieter in einem Waschraum untergebracht. Später entschieden sich die Mieter ihre Waschmaschinen und Wäschetrockner in der eigenen Wohnung zu betreiben. Nach der bis dahin geltenden Hausordnung war das Vorgehen der Mieter auch möglich.

Über den Lärm beschwerte sich der Nachbar.


Der Vermieter änderte daraufhin die Hausordnung 

Diese enthielt nun den Passus: "Waschmaschinen und Wäschetrockner dürfen in den Wohnungen nicht aufgestellt werden, hierfür hat jeder Mieter seinen Anschlussplatz in der Waschküche."

Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Az. 9 S 60/13) :


Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung zum Eigengebrauch ist zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsmäßgen Gebrauch der Wohnung. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Geräusche von Waschmaschinen oder Wäschetrocknern außerhalb der Ruhezeiten, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen.

Und weiter:
"Die Vermieter sind nicht berechtigt, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache (Wohnung) zu ändern. Zwar sei nach dem Mietvertrag eine Änderung der Haus- und Garagenordnung gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern. Diese Klausel verstößt jedoch gegen § 308 Nr. 4 BGB jedenfalls dann, soweit sich aus der Hausordnung der Umfang des mietvertraglichen Gebrauchs und nicht nur dessen Ausübung ergibt. Der Änderungsvorbehalt in § 10 Abs. 1 des Mietvertrags bezieht sich jedoch nur auf "Ordnungsvorschriften", wie z.B. die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme."

Noch ein Hinweis!!

Wenn Sie zuhause eine Waschmaschine oder einen Trockner  nutzen, müssen Sie "eine ständige optische oder akustische Kontrolle der Geräte" sicherstellen., damit Sie rechtzeitig eingreifen können, wenn z.B. ein Schlauch platzt oder sonstige Probleme auftreten. Damit müssen Sie gewährleisten, daß sich ein eventueller Schaden (z.B. Wasserschaden) für die Nachbarn unabhängig vom Alter der Maschinen so gering wie möglich hält.


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