Samstag, 11. November 2017


Und nochmal etwas zum 

 

"Handy am Steuer"

 

Vor einiger Zeit habe ich über dieses Thema schon berichtet. In dem Artikel ging es darum, ob das Nutzungsverbot auch für die Bedienung des Navigationssystemes gilt.
Sicher haben die Autofahrer dazugelernt und benutzen zumindest für Telephongespräche ihre Freisprechanlage. Mit neueren Geräten kann die Navigation  per Sprachbefehl gesteuert werden. Auch dafür muß man sein Handy also nicht mehr in die Hand nehmen, riskiert also keine Strafe. Trotzallem werden die Gerichte mit immer neuen Variationen zu dem Thema bemüht.



Sollte es etwa auch verboten sein  das Handy auszuschalten, wenn man autofährt ?

 

 

Das tat nämlich ein Autofahrer. Leider unter den Augen eines Polizisten. Der forderte natürlich ein Bußgeld. Auch der Einwand, daß der Fahrer ja nur den "Home-Button" gedrückt hätte, konnte den Ordnungshüter nicht erweichen. Dagegen wehrte sich der Mann beim Amtsgericht. Dies teilte mit, daß:

"es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones."

Dies wollte der Mann aber nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht.

 

Doch auch hier traf er auf Ablehnung. Das Oberlandesgericht korrigierte den Urteilsspruch des Amtsgerichtes dahingehend, daß es hinzufügte, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Auch sei es völlig unerheblich, ob das Handy, wie angegeben, ausgeschaltet war. Es  wurde ein Bußgeld von 100 € plus Verfahrenskosten festgesetzt. (AZ1 RBs 170/16 )

Natürlich gilt das nur während der Autofahrt. Aber auch bei laufendem Motor dürfen Sie kein Handy bedienen. 

Aber wann "läuft" ein Motor und wann ist er abgeschaltet ?  Das erfahren Sie hier !

Freitag, 18. Dezember 2015

Misteltherapie

Kassenpatienten haben nur Anspruch auf Übernhame der Kosten am Lebensende!

Mistel

 

Das hat das Bundessozialgericht in einem mit Spannung erwarteten Urteil nun festgestellt (AZ B 1 KR 30/15 R)

Damit war eine Patientin mit ihrer Klage gescheitert. Sie verlangte von ihrer Krankenkasse, daß diese das zur Krebstherapie bestimmte Mistelpräparat Iscador bezahlt.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Präparate wie das  Mistelpräparat ("Misteltherapie") sind von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen.

 

 

Diese "nichtverschreibungspflichtigen Präparate" sind auf der sogenannten OCT-Liste zu finden. OTC bedeutet: "over the counter", also über den Tresen. Zu deutsch: freiverkäuflich. Welche Medikamente zu dieser OTC-Liste gehören sind im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Alle dort aufgeführten Präparate dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Der Arzt kann sie also nicht auf einem Kassenrezept verordnen. Er muß, sollte er es dem Patienten empfehlen, ein Privatrezept oder ein "grünes Rezept" ausstellen. Das bedeutet: der Patient muß es selbst bezahlen. Also auch seine Misteltherapie.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Wann der Arzt ausnahmsweise ein Kassenrezept für ein OTC-Präparat ausstellen kann, legt der sogennante "Gemeinsame Bundesausschuß " (G-BA) fest. 
Und auch die Misteltherapie kann nach diesem Ausschuß unter bestimmten Umständen zulasten "der Kasse" verordnet werden.

Nämlich dann, wenn diese Therapie palliativ, also nicht zu Heilung, sondern zur Linderung der Beschwerden eingesetz wird.

Die Klägering wollte aber keine "Standardtherapie" der klassischen Schulmedizin, die von der Krankenkasse natürlich erstattet worden wäre, sondern eine kurative, d.h. heilende Therapie mit dem Mistelpräparat.

Als Standardtherapie zur Heilung von Krebserkrankungen ist Iscador nicht zugelassen. Und damit bestätigte das Gericht die schon 2004 gefällte Entscheidung, daß die Misteltherapie nicht zum kurativen Therapiestandard zähle.

Damals wurde geklagt, weil sich die Bundesgesundheitsministerium unter der Führung von Ulla Schmidt schützend vor diesen Therapieansatz gestellt hatte.

 

 

Sonntag, 12. Juli 2015

SMS unter Kollegen

Private SMS unter Kollegen

Was passiert eigentlich, wenn der Chef vom Inhalt privater SMS erfährt ?

 

Der Arbeitstag war stressig. Jede Menge Termine, unerfreuliche Anrufe und dann noch eine Besprechung. Alles erledigt. Bloß schnell nach hause. Es war nicht mal Zeit kurz mit dem befreundeten Kollegen wegen den Ausraster des Chefs Dampf abzulassen. 

Also noch schnell eine SMS. 

 Kurz darauf flattert die Kündigung in´s Haus!

So geschehen und im Januar 2015 abschließend gerichtlich verhandelt.

Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter bezeichnete seinen Chef in einer SMS an eine Kollegin außerhalb der Dienstzeit als "autistisches krankes Arschloch". Er durfte davon ausgehen, daß diese SMS privat bleibt.

Der Kollegin hatte natürlich nichts besseres zu tun, als dem Chef diese SMS zu zeigen. Und der sprach daraufhin die Kündigung aus.

Darf der das? NEIN entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 Sa 571/14) und verkündete im Januar 2015:

"vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen fallen laut Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".

Im Konkreten Fall wude die Kündigung des Arztes durch die Klinikleitung für unwirksam erklärt.

Freitag, 1. Mai 2015

Mindestlohn

Das Gesetz zum Mindestlohn ist seit Januar 2015 in kraft

Nach den letzten Statistiken soll es ja deshalb nicht zu nennenswerten Problemen am Arbeitsmarkt gekommen sein. Trotzdem müssen sich Arbetisgerichte mit diesem neuen Gesetz zum Mindestlohn beschäftigen.

Mindestlohn
Ein Arbeitnehmer der als Hausmeister beschäftigt wurde, bekam Post von seinem Arbeitgeber, nachdem das Mindestlohngesetz verabschiedet worden war. Bisher bekam er für eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden 315 € pro Monat. Das entsprach einem Stundenlohn von 5,20. Also nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr zulässig. 
Der Arbeitgeber wollte keine Mehrausgaben und schlug deshalb vor die Stundenzahl auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Damit käme der Hausmeister auf 10,50 pro Stunde und ein Monatseinkommen von 325 €.
Der lehnte die Stundenreduzierung ab und forderte den nun gesetzlichen Mindestlohn für die bisher vereinbarten  56 Stunden pro Monat.
Daraufhin wurde ihm gekündigt.
Dies ließ er sich nicht gefallen, denn er hatte ja nur die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht.



Und das gab ihm recht. Denn nach § 612 a BGB darf  "der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." (AZ 28 Ca 2405/15)

Die Kündigung ist unwirksam. Denn sie sei ausgesrpochen worden, weil der Arbeitnehmer rechtlich zulässig den Mindestlohn verlangt habe.











Dienstag, 14. April 2015

Urlaubszeit-Reisezeit

Die Urlaubszeit rückt immer näher. Urlauber verreisen auch mit der Bahn.

Viele nutzen aber den schnellen ICE auch für das Reisen zu Geschäftsterminen oder fahren täglich damit zur Arbeit.

Für alle, die den Zug regelmäßig nutzen hier drei Urteile, die vielleicht nicht ganz neu, aber dafür immerwieder interessant sind. denn wer kennt das nicht:

Urlaubszeit 
- während der langen Fahrt verspürt der Reisende ein dringendes Bedürfnis. Aber alle Toiletten sind (mal wieder) verschlossen! (AZ 32C 261/01-84)

- man sitzt gemütlich in der ersten Klasse- aber auch dort füllen sich die Gänge zwischen den Sitzen. Nichts mehr mit, immerhin teuer bezahltem, extravaganten Sitzkomfort und Ruhe.(Az.: 30 C 687/04-25)
   
- Sie wollen los- aber die Bahner streiken mal wieder (C-509/11)

- Zum ersten Beispiel entschied das  Amtgerischt Frankfurt, daß die Bahn nicht einfach alle Toiletten abschließen kann, weil z.B. vergessen wurde die Wassertanks ausreichen zu befüllen.
Hier liegt ein sog. "Organsiationsverschulden" vor und die Bahn muß Schadensersatz leisten. Immerhin 300 € wurden einem Fahrgast in solch einem Fall wegen Körperverletzung zugesprochen.

- Wer in der ersten Klasse sitzt, muß bei Überfüllung des Zuges auch Gäste der 2. Klasse im Abteil dulden. Eine Rückzahlung des "Luxuszuschlages" kann nicht eingefordert werden.
Der Zuggast kann auch keine  Schadensersatz fordern, wenn es dann laut wird, alle telephonieren oder Fast-Food-Orgien stattfinden.

- Zum Thema Streik und Entschädigung hatte sich die Bahn auf einen einfachen Standpunkt zurückgezogen. Streik sei "höhere Gewalt", eine Entschädigung gab es, wenn überhaupt, nur auf dem Kulanzweg.
Dieser Argumentation hat der Europäische Gerichtshof  eine Absage erteilt und den Fahrgästen ein Recht auf Entschädigung zugesprochen.

ICE-Bild




Sonntag, 8. März 2015

Hände weg vom Smartphone

Zumindest im Auto.

Daß das telephonieren im Auto verboten ist, weiß man ja. Oder man wird für den Erwerb dieser Erkenntnis 40€ los, wenn man erwischt wird. Aber mit einem Smartphone kann man ja nicht nur telephonieren! Häufig macht der Komunikationsknochen ja auch die Navigation von A nach B möglich. Sollte etwa auch die GPS-Nutzung verboten sein?

Ein Autfahrer legte Rechtsbeschwerde gegen das o.e. Bußgeld ein. Er habe nicht telephoniert, sondern navigiert.

Das OLG Hamm lehnte den Antrag des Autofahrers am 15.01.2015 ab  (AZ : 1 RBs 232/14.
Denn "Gemäß § 23 Abs. 1a StVO liege eine verbotene "Benutzung" in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch dem Abruf von Navigationsdaten."

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß dazu: auch wenn Sie ein Smartphone benutzen müssen beide Hände frei sein. So können Sie natürlich mit einer Freisprechanalge telephonieren, aber zur Eingabe von Navigationsdaten müssen Sie rechts ran. Und- NICHT VERGESSEN!- bei der Eingabe den Motor abstellen. Denn nur dann gilt das Fahrzeug als geparkt. Und im parkenden Auto dürfen Sie natürlich ein Mobiltelephon auch zur Dateneinagbe benutzen.

Samstag, 14. Februar 2015

Absprachen bei Gericht

Absprachen bei Gericht. Es gibt neues zu berichten.

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtete im Dezember letzten Jahres über die begrenzten Möglichkeiten in Deutschland vor Gericht "einen Deal" auszuhandeln, während das in Amerika gang und gäbe ist.

 

 Zu diesem Thema fällte das Bundesverfassungsgericht gerade eine Entscheidung (13.02.2015). Der Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde.

Absprachen vor Gericht
Es hatte wohl mehrfach außerhalb einiger Hauptverhandlungen Gespräche über das jeweils zu erwartende Strafmaß und dessen tatsächliche Höhe, also Verhandlungen über einen Deal gegeben.
Es kam aber zu keiner Einigung.

Offenbar war den Angeklagten der Straferlaß nicht hoch genug. Sie willigten also nicht ein.

In der Hauptverhandlung wurde zwar über den Versuch der Einigung berichtet, Details aber nicht genannt.

Was war geschehen?

Das BVG urteite dazu in 2 Fällen (Az. 2 BvR 878/14, 2 BvR 2055/14)  gegen zwei Männer, die wegen Mißbrauch des Betäubungsmittelgesetztes angeklagt und vom zuständigen Landgericht zu fünf und vier Jahren Freihetsstrafe verurteilt wurden. In den Verfahren waren die "Möglichkeiten zur Verständigung", wie so ein Deal offiziell genannt wird, ausgelotet und von den Angeklagten verworfen worden.

Gegen die Urteile ds Landgerichtes legten die Beschwerdeführer Revision ein und machten mit einer Verfahrensrüge vor dem BGH einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend, weil der Vorsitzende den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nur unzureichend mitgeteilt habe .

Einen Verstoß konnte der BGH nicht erkennen

Die Urteile gegen die Männer beruhten nicht  auf einem Verstoß gegen den o.g. Paragraphen, nachdem im Abs 4 festgehalten wird, daß der Richter darüber informiert, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die "Möglichkeit einer Verständigung" (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

Denn die Angeklagten hätten sich ohenhin geweigert Geständnisse abzulegen.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht

Das seit 2009 geltende  Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (StVerfVerstG) diene der öffentlichen Kontrolle solcher Deals. Um die Transparenz der strafgerichtlichen Verfahren zu wahren sei es daher nicht ausreichend, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung lediglich mitteile, daß solche Verständigungsversuche stattfanden.

Es müsse auch über den wesentlichen Inhalt der Gespräche Mitteilung gemacht werden, so die Richter.
Die die Transparenzvorschriften dienten nicht nur der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, sondern auch dem Schutze des Angeklagten vor einem "im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung".

Intransparente, unkontrollierbare Deals stünden einem fairen Verfahren entgegen und seien bereits von der Verfassung untersagt, so die Richter des BVG.

Lesen Sie hier auch den ersten Artikel zu diesem Thema: Strafen aushandeln